Was bei der Gründung eines Einzelunternehmens in Österreich steuerlich, gewerberechtlich und sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist.
Stand: April 2026 · Ortig Steuerberatung GmbH, Graz
Das Einzelunternehmen stellt die einfachste Form der Unternehmensgründung dar. Dabei wird das Unternehmen von einer natürlichen Person geführt, wobei eine uneingeschränkte persönliche Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten besteht.
Für bestimmte freie Berufe, wie etwa Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder Ziviltechniker:innen, gelten teilweise abweichende und strengere berufsrechtliche Regelungen.
Wird eine Tätigkeit im Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgeübt, etwa in den Bereichen Handel, Gewerbe oder Industrie, ist grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung erforderlich und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit dem Finanzamt mitzuteilen.
Für die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes in Österreich ist in den meisten Fällen eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Zuständig sind dabei je nach Standort der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft.
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, etwa einschlägige Finanzstrafdelikte oder gerichtliche Verurteilungen. Zudem muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine selbständige, regelmäßig ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt. Ausgenommen davon sind insbesondere Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, künstlerische Tätigkeiten sowie bestimmte Berufe, die durch eigene gesetzliche Regelungen erfasst sind.
Die Gewerbeausübung kann entweder ohne Befähigungsnachweis („freie Gewerbe") oder mit Befähigungsnachweis („reglementierte Gewerbe") erfolgen. Maßgeblich ist dabei die Einordnung nach der Gewerbeordnung 1994.
Alle nicht ausdrücklich im Gesetz angeführten Gewerbe gelten als freie Gewerbe. Dazu zählen beispielsweise der Handel mit Waren (mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie Arzneimittel, IT-Dienstleistungen oder Werbeagenturen). Für diese Tätigkeiten ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
Für reglementierte Gewerbe, wie etwa das Gastgewerbe, ist ein entsprechender Befähigungsnachweis notwendig. Dieser erfolgt durch den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung, entsprechender Qualifikationen und Tätigkeitsnachweise.
In bestimmten Fällen kann die Gewerbebehörde nach Anhörung der Wirtschaftskammer eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis zulassen.
Bei freien Gewerben sowie bei vielen reglementierten Gewerben kann die Tätigkeit bereits nach erfolgter Anmeldung aufgenommen werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gesonderte behördliche Genehmigung muss in diesen Fällen nicht abgewartet werden.
Bei bestimmten reglementierten Gewerben, den sogenannten sensiblen Gewerben, wie beispielsweise Baumeister oder Elektrotechnik, ist der Beginn der Tätigkeit erst nach Rechtskraft eines positiven Bescheides zulässig.
In diesen Fällen erfolgt durch die Behörde eine Prüfung der Zuverlässigkeit der Inhaber:in.
Einzelunternehmer:innen unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit.
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt die Aufnahme zu melden und eine Steuernummer zu beantragen.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Für das Jahr 2026 gelten folgende Tarifstufen:
Für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommen.
Die Steuer wird über quartalsweise Vorauszahlungen erhoben. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben, auf deren Grundlage ein Einkommensteuerbescheid ergeht, der zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann.
Die Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung erfolgt die Vorschreibung durch das Finanzamt auf Basis der erwarteten Gewinne. In den Folgejahren richtet sich die Vorschreibung nach dem tatsächlichen Ergebnis des valorisierten letzten veranlagten Einkommensteuerbescheides. Eine Anpassung ist auf Antrag bis zum 30.9. möglich.
Der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen Umsätze, die ein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt, unabhängig davon, ob die Unternehmer:in in Österreich ansässig ist.
Der Regelsteuersatz beträgt 20 %. In bestimmten Fällen kommen ermäßigte Steuersätze von 4,9 %, 10 % oder 13 % zur Anwendung.
Es bestehen auch Steuerbefreiungen, wobei zwischen echter und unechter Befreiung unterschieden wird.
Eine echte Steuerbefreiung liegt beispielsweise bei Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Unechte Steuerbefreiungen bestehen unter anderem für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (z.B. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen u.a.), für Banken sowie für Kleinunternehmer:innen u.a.
Für Kleinunternehmer:innen mit Sitz im Inland besteht bis zu einem Jahresumsatz von € 55.000,00 brutto (Wert ab 2025) die Möglichkeit einer Umsatzsteuerbefreiung.
Kann oder sollte die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen sämtliche Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer:innen können die Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern für deren Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt wurde, in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug steht jedoch grundsätzlich nicht zu, soweit die erhaltenen Lieferungen und Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden; anderes gilt bei echten Steuerbefreiungen (Export, innergemeinschaftliche Lieferungen, u.a.).
Mit Aufnahme der Tätigkeit und Vorliegen einer Gewerbeberechtigung tritt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ein. Die Meldung erfolgt durch die Gewerbebehörde, zusätzlich ist innerhalb eines Monats eine Anmeldung bei der SVS erforderlich, damit die Beiträge korrekt berechnet werden und Sie einen Versicherungsschutz haben.
Gewerblich tätige Einzelunternehmer:innen sind Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-pflichtversichert. Gewerbetreibende sind also grundsätzlich in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert.
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben zuzüglich der bereits bezahlten SV-Vorschreibungen (KV, PV).
Der Krankenversicherungsbeitrag wird für die ersten beiden Jahren nicht nachbemessen. Der Pensionsversicherungsbeitrag wird im dritten Jahr (für die ersten beiden Jahre) nachbemessen. Damit es nicht zu unerwartet hohen SV-Nachzahlungen kommt, sind eine strukturierte Planung und eine vorausschauende Beratung entscheidend.
In den ersten beiden Kalenderjahren erfolgt die Vorschreibung grundsätzlich auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage von € 551,10 (Wert für 2026):
Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder eine Ruhendmeldung bei der WKO erfolgt.
Kleingewerbetreibende sind Personen, deren jährlicher Gewinn € 6.613,20 (Wert für 2026) und deren Umsatz € 55.000,00 nicht übersteigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragt werden. In diesem Fall besteht ausschließlich Unfallversicherungsschutz.
Einzelunternehmer:innen, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind abhängig von der Höhe ihres Einkommens ebenfalls grundsätzlich nach dem GSVG versichert. Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Die Versicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit und endet mit deren Beendigung. Eine Meldung an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) muss innerhalb eines Monats erfolgen.
Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.613,20 jährlich überschreiten.
Neue Selbständige können sich durch die Erklärung, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung"). Die Versicherten bleiben (ohne weitere Prüfung von Einkünften) bis zum Widerruf der Erklärung pflichtversichert. Es gibt allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer waren als die Versicherungsgrenze.
Eine Einbeziehung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting In") möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
Bei Überschreiten der Versicherungsgrenze → Pflichtversicherung
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben zuzüglich der bereits bezahlten SV-Vorschreibungen (KV, PV).
Der Krankenversicherungsbeitrag und der Pensionsversicherungsbeitrag werden im dritten Jahr (für die ersten beiden Jahre) nachbemessen. Damit es nicht zu unerwartet hohen SV-Nachzahlungen kommt, sind eine strukturierte Planung und eine vorausschauende Beratung entscheidend.
In den ersten beiden Jahren (als Neuzugang) erfolgt grundsätzlich die Vorschreibung nach der Mindestbeitragsgrundlage. Diese beträgt für das Jahr 2026 EUR 551,10:
Altersausnahme
Personen, die am 1. Jänner 1998 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, sind von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung als Neue Selbständige ausgenommen.
Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze → Pflichtversicherung
Als selbständig tätige:r Apotheker:in, Ziviltechniker:in oder Patentanwalt/-anwältin sind Sie Mitglied der jeweiligen Kammer, also der Apothekerkammer, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer oder der Patentanwaltskammer.
Die Pflichtversicherung nach dem FSVG umfasst grundsätzlich nur die Pensionsversicherung. Die jeweilige Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Mitglieder von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auszunehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass eine annähernd gleichwertige Absicherung im Bereich der Krankenversicherung gewährleistet ist.
Folgende Optionen stehen dafür zur Verfügung:
Weitere Details können im Rahmen eines Beratungsgesprächs geklärt werden.
Eine Eintragung ins Firmenbuch ist verpflichtend, wenn:
Eine freiwillige Eintragung ist unabhängig davon möglich.
Besteht hingegen die gesetzliche Verpflichtung, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen, so besteht in der Regel die Verpflichtung zur Bilanzierung nach den Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB).
Das Einzelunternehmen haftet unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb.
Zur Begrenzung des Haftungsrisikos kann die Gründung einer Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH/FlexCo, AG, SE oder GmbH & Co KG, in Betracht gezogen werden.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche, rechtliche oder sonstige fachliche Beratung dar und kann eine individuelle Beratung durch eine:n Steuerberater:in oder Rechtsanwalt/-anwältin nicht ersetzen.
Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen werden. Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen unterliegen laufenden Änderungen. Für deine individuelle Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.
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