Steuerberater für Ärzt:innen in Graz
Du kümmerst dich den ganzen Tag um deine Patient:innen. Für Steuerthemen bleibt da kaum Zeit, und genau dafür gibt es uns: Als Steuerberatung für Ärzt:innen in Graz nehmen wir dir Steuern, Fristen und Finanzthemen ab, damit du dich voll auf deine Ordination konzentrieren kannst.

Typische steuerliche Herausforderungen für Ärzt:innen
Heilbehandlungen sind in der Regel unecht USt-befreit (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG): kein Vorsteuerabzug. Was als Heilbehandlung gilt, entscheidet der Zweck im Einzelfall
Leistungen, die doch USt-pflichtig sind (rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, bestimmte Gutachten, Vorträge, Verkauf von Präparaten)
Mehrere Einkunftsarten parallel: Anstellung in der Krankenanstalt, Privatordination, Sonderklassegebühren und Vorträge werden jeweils anders besteuert
Sonderklassegebühren richtig einordnen: selbständig oder über den Lohnzettel, das entscheidet der Abrechnungsweg und das jeweilige Landesrecht
Sozialversicherung: Niedergelassene Ärzt:innen fallen in der Pension unter das FSVG (20 %), nicht unter das GSVG; in der Krankenversicherung ist eine Selbstversicherung möglich. Dazu kommen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer und bei Anstellung die ÖGK
Praxisgründung, -übernahme und Investitionen aktivieren/abschreiben
Pauschalierung oder Einzelnachweis der Betriebsausgaben: der Vergleich lohnt sich fast immer
Rechtsform: Einzelordination oder Gruppenpraxis, denn eine GmbH ist berufsrechtlich nur als Gruppenpraxis zulässig (§ 52a ÄrzteG)
Unsere Leistungen für Ärzt:innen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, USt-Beurteilung, Sonderklassegebühren, Praxisgründung und -übergabe, Rechtsform- und SV-Optimierung, Steuererklärung sowie Lohnverrechnung für dein Ordinationsteam: alles gebündelt aus einer Hand.
So läuft die Zusammenarbeit ab
Häufige Fragen
Heilbehandlungen sind unecht USt-befreit (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG): Du verrechnest keine Umsatzsteuer, hast dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug. Leistungen ohne medizinische Indikation oder bestimmte Gutachten können USt-pflichtig sein; für diese steht dir dann anteilig der Vorsteuerabzug zu.
Dann hast du mehrere Einkunftsarten parallel: Dein Gehalt aus der Krankenanstalt läuft über die Lohnsteuer. Die Ordination und Vorträge sind selbständige Einkünfte, die du per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelst und veranlagst. Bei den Sonderklassegebühren entscheidet der Abrechnungsweg, dazu findest du gleich eine eigene Frage. Wir stellen das sauber auf, inklusive Steuervorauszahlungen, damit es keine böse Nachzahlung gibt.
Entscheidend ist nicht deine Funktion, sondern in wessen Namen eingehoben wird. Nach § 22 Z 1 lit b EStG zählen Sonderklassegebühren zu deinen selbständigen Einkünften, soweit die Krankenanstalt sie nicht im eigenen Namen vereinnahmt. Vereinnahmt sie im eigenen Namen und zahlt dir daraus ein Entgelt aus, sind es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und laufen über den Lohnzettel. Genau hier zählt das Landesrecht, und die Steiermark ist ein eigener Fall: In den öffentlichen Krankenanstalten schreibt der Rechtsträger die Arztgebühren gemeinsam mit den Anstaltsgebühren vor und bringt sie auch selbst ein (§ 76 StKAG 2012). Landesbedienstete Ärzt:innen haben ihren Anspruch auf das Arzthonorar deshalb gegenüber dem Land, nicht gegenüber der Patientin oder dem Patienten (§ 80 StKAG 2012). In Ordens- und Privatspitälern hängt es dagegen an Anstaltsordnung, Dienstvertrag und Behandlungsvertrag. Auch der Anstaltsanteil, den viele Hausanteil nennen, wird per Landesverordnung festgelegt und fällt daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus (§ 78 StKAG 2012). Faustregeln helfen hier nicht weiter: Wir sehen uns deine Honorarabrechnung an und ordnen sie anhand deiner konkreten Konstellation zu.
Als Einzelordination nein: Die ärztliche Tätigkeit in einer GmbH ist berufsrechtlich nur im Rahmen einer Gruppenpraxis zulässig, und zulässig sind dort nur die Offene Gesellschaft und die GmbH (§ 52a ÄrzteG). Du brauchst dafür also mindestens eine zweite berufsberechtigte Person. Gesellschafter:innen dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt:innen sein (keine Angehörigen, keine Gesellschaften, keine reinen Kapitalgeber:innen), jede:r muss aktiv mitarbeiten, und die Anstellung weiterer Ärzt:innen ist eng begrenzt. Steuerlich gilt: 23 % KöSt, bei Ausschüttung zusätzlich 27,5 % KESt, Mindest-KöSt 500 € pro Jahr. Ob sich das gegenüber der Ordinationsgemeinschaft rechnet, hängt von Gewinn, Entnahmen und Partnerstruktur ab; wir rechnen es durch.
Über die Nutzungsdauer (AfA); GWG bis 1.000 € sofort. Für größere Investitionen kommen zwei Begünstigungen in Frage, die oft verwechselt werden: der Investitionsfreibetrag (befristet 20 %, ökologisch 22 %, sonst 10 %) und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Für dasselbe Wirtschaftsgut geht nur eines von beiden, über verschiedene Investitionen lassen sie sich kombinieren. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag deckt außerdem Wertpapiere ab, für die es keinen Investitionsfreibetrag gibt. Wir rechnen jedes Jahr durch, welche Zuordnung am meisten bringt.
Ja, und das ist gerade richtig interessant geworden: Die Basispauschalierung wurde deutlich ausgeweitet (§ 17 EStG idF Budgetbegleitgesetz 2025). Ab der Veranlagung 2026 kannst du 15 % deiner Umsätze pauschal als Betriebsausgaben ansetzen (max. 63.000 €, bei Vorjahresumsatz bis 420.000 €); für 2025 gelten 13,5 % und max. 43.200 €. Für bestimmte Nebentätigkeiten wie Vorträge oder Unterricht gelten nur 6 %. Sozialversicherungs- und Wohlfahrtsfondsbeiträge sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags (max. 4.950 €) kommen zusätzlich obendrauf. Ob Pauschale oder Einzelnachweis günstiger ist, rechnen wir mit deinen Zahlen durch; die Wahl bindet dich nämlich einige Jahre.
Für niedergelassene Ärzt:innen gilt in der Pensionsversicherung das FSVG mit 20 % Beitragssatz, nicht das GSVG. Wer die Ordination schließt und das der Ärztekammer anzeigt, ist nach § 2 Abs 2 FSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. In der Krankenversicherung ist eine Selbstversicherung möglich; Wohnsitzärzt:innen fallen dagegen unter das GSVG (18,5 % Pension) mit Opting-out in der Krankenversicherung. Dazu kommt in jedem Fall der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, bei einer Anstellung zusätzlich die ÖGK. Welche Kombination bei dir greift, sehen wir uns konkret an.
Weil deine Umsätze unecht USt-befreit sind, kann deine Vermieterin oder dein Vermieter bei der Vermietung an dich nicht zur Umsatzsteuer optieren und verliert damit seinen Vorsteuerabzug aus Errichtung und Sanierung. Diesen Nachteil preisen viele Vermieter:innen in die Miete ein. Das solltest du bei Standortwahl und Mietverhandlung mitdenken; wir rechnen dir die Auswirkungen gerne vor.
Erst ab 15.000 € Jahresumsatz UND über 7.500 € Barumsatz (netto). Bankomat- und Kreditkartenzahlungen zählen dabei als Barumsatz. In Wahlarztordinationen ist die Grenze schneller erreicht, als man denkt.
Grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und zu erklären; je nach Höhe SV-relevant.
Sichern wir gemeinsam deine Steuer, persönlich und in Graz.
Buch dir dein kostenloses Erstgespräch. Wenn du gerade gründest, gibt es zusätzlich 250 € Zuschuss auf die erste Honorarnote.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite bezieht sich auf: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) · Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) · Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) · Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG). Maßgeblich ist stets die geltende Fassung, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.