Steuerberater für Tierärzt:innen in Graz
Du kümmerst dich den ganzen Tag um deine Patienten, ob in der Praxis oder beim Stallbesuch. Für Steuerthemen bleibt da kaum Zeit, und genau dafür gibt es uns: Als Steuerberatung für Tierärzt:innen in Graz nehmen wir dir Steuern, Fristen und Finanzthemen ab, damit du dich voll auf deine Tiere und ihre Halter:innen konzentrieren kannst. Mit dem häufigsten Irrtum räumen wir gleich auf: „Arzt heißt umsatzsteuerfrei“ gilt für dich nicht. Tierärztliche Leistungen sind voll steuerpflichtig, und das ist kein Nachteil, wenn man es richtig nutzt.

Typische steuerliche Herausforderungen für Tierärzt:innen
20 % Umsatzsteuer, denn die Befreiung gilt nur für Heilbehandlungen am Menschen. Der Vorteil: Vorsteuerabzug aus Geräten, Medikamenteneinkauf und Praxisausstattung. Beim Fahrzeug gilt eine Sonderregel: Für den klassischen Pkw gibt es keine Vorsteuer, für Kastenwagen und Kleinlastkraftwagen aus der BMF-Liste sowie für reine Elektrofahrzeuge schon. Gerade in der Großtierpraxis lohnt sich der Blick auf diese Liste vor dem Kauf
Medikamente mit zwei Sätzen: 20 % als unselbständige Nebenleistung zur Behandlung, 10 % beim separaten Verkauf an den Tierhalter. Eine saubere Abgrenzung ist nötig
Vorsteuerpauschalierung mit 4,9 % der Umsätze statt Einzelnachweis: zulässig, wenn der Vorjahresumsatz 255.000 € nicht übersteigt (§ 14 UStG iVm VO BGBl. Nr. 627/1983); Anlagegüter bleiben zusätzlich abziehbar, Bindungsfristen beachten
Sozialversicherung: GSVG-Pension über die SVS, nicht FSVG wie bei Humanmediziner:innen; in der Krankenversicherung gibt es Opting-out-Varianten
Mitgliedschaft in der Tierärztekammer statt in der Wirtschaftskammer
Hausapotheke, Registrierkasse und Barumsätze bei Haus- und Stallbesuchen
Fleischuntersuchung als Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts: Die Vergütung zählt nach herrschender Auffassung zu den Funktionsgebühren und damit zu den sonstigen Einkünften nach § 29 Z 4 EStG, nicht zu den Betriebseinnahmen deiner Praxis – ohne Betriebsausgabenpauschale und ohne Umsatzsteuer
Unsere Leistungen für Tierärzt:innen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, USt-Voranmeldung inklusive Medikamentenabgrenzung, Vergleich Vorsteuerpauschalierung oder Einzelnachweis, SV-Beratung, Praxisgründung und Investitionsplanung, Registrierkassen-Setup, Lohnverrechnung: alles gebündelt aus einer Hand.
So läuft die Zusammenarbeit ab
Häufige Fragen
Ja, grundsätzlich 20 %. Die unechte Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG erfasst nur Heilbehandlungen am Menschen; tierärztliche Leistungen fallen nicht darunter. Der Vorteil: Du hast vollen Vorsteuerabzug.
Gibst du das Medikament im Rahmen der Behandlung ab, ist es eine unselbständige Nebenleistung und teilt den Satz der Behandlung, also 20 %. Verkaufst du es davon unabhängig an den Tierhalter, kommen 10 % zur Anwendung.
Statt jede Vorsteuer einzeln nachzuweisen, kannst du sie mit einem Durchschnittssatz von 4,9 % deiner Umsätze ermitteln. Zulässig ist das, wenn dein Vorjahresumsatz nicht über 255.000 € lag (§ 14 UStG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 627/1983). Vorsteuern für abnutzbare Anlagegüter kannst du zusätzlich geltend machen. Das spart Aufwand, lohnt sich aber nicht immer und bindet dich für mehrere Jahre. Wir rechnen beide Varianten durch.
Nein. Für selbständige Tierärzt:innen läuft die Pensionsversicherung über das GSVG bei der SVS. In der Krankenversicherung hat die Tierärztekammer ein Opting-out vereinbart: Du wählst zwischen der Gruppenkrankenversicherung der Kammer, einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG und der GSVG-Pflichtversicherung. Welche Variante günstiger ist, hängt von Einkommen, Familiensituation und Vorerkrankungen ab; das sehen wir uns gemeinsam an.
Wenn dein Jahresumsatz über 15.000 € und deine Barumsätze über 7.500 € liegen; bei Praxis- und Hausbesuchen ist das schnell erreicht. Karten zählen als Barumsatz.
Sichern wir gemeinsam deine Steuer, persönlich und in Graz.
Buch dir dein kostenloses Erstgespräch. Wenn du gerade gründest, gibt es zusätzlich 250 € Zuschuss auf die erste Honorarnote.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite bezieht sich auf: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) · Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Maßgeblich ist stets die geltende Fassung, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.